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27 August 2008

BGH bestätigt Urteil gegen Terrorhelfer

Nr.158/2008 Urteil gegen Terrorhelfer rechtskräftig

Das Oberlandesgericht München hat den Angeklagten Farhad Kanabi Ahmad wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit einem nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafbaren, bandenmäßig begangenen Verstoß gegen ein EG-Embargo sowie wegen Verabredung eines nach dem Außenwirtschaftsgesetz strafbaren, bandenmäßig begangenen Verstoßes gegen ein EG-Embargo in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hatte im Jahr 2004 im Raum München Geld für die irakische Terrororganisation Jaish Ansar Al Sunna gesammelt und es in drei Fällen einem Mitglied dieser Organisation zukommen lassen; in den weiteren Fällen kam es nicht zur Übergabe des Geldes bzw. konnte das Oberlandesgericht die Weitergabe nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen.

Der 3. Strafsenat hat die Revision des Angeklagten verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Beschluss vom 12. August 2008 - 3 StR 110/08
Oberlandesgericht München - Urteil vom 9. Juli 2007 - 6 St 1/06
Karlsruhe, den 27. August 2008

19 Oktober 2005

Saddam Hussein vor Gericht

Am 13. Dezember 2003 wurde Saddam Hussein festgenommen, heute beginnt sein Prozess.

Die Liste seiner Verbrechen ist lang. Sein Machtantritt war blutig, seine Kriege gegen die Kurden, Schiiten waren blutig, sein Krieg gegen den Iran, seine Unterstützung des antiisraelischen Terrorismus, seine Annexion Kuwaits, seine Mitschuld an den beiden Irakkriegen mit den Bush-Präsidenten und deren Mitmacher.

Saddam Hussein sieht sich noch immer als "rechtmäßiger Präsident", da die USA ihm mit einem völkerrechtswidrigen Krieg die Macht genommen haben. Das eine hat jedoch mit dem anderen nichts zu tun, wie die rechtswidrige Verhaftung eines Mörders dessen Verbrechen nicht legitimieren, so wird auch kein Diktator durch Verbrechen gegen ihn legitimiert.

Husseins Verteidigung bestreitet dem irakischen Sondertribunal die Legitimation, bestehend aus fünf irakischen Richtern, die Legitimation, da sie von US-Gnaden sei. Das lässt sich nur schwer beurteilen, denn so sicher es ist, dass es ohne die US-Intervention dieses Gericht nicht gegeben hätte, so zwangsläufig ist, dass Provisorien für das Recht handeln müssen, wenn das Unrecht aus den Provisorien keinen Vorteil haben soll - und erst recht, wenn Angeklagte für diese Provisorien mitverantwortlich ist.Aus vorstehenden Gründen halte ich das irakische Sondertribunal für hinreichend legitimiert und aus Gründen der Subsidiarität zunächst auch für zuständig.

Nicht Saddam Hussein kann diese Zuständigkeit bestreiten, wohl aber könnten es andere tun: z.B. der Iran, Kuwait und Israel, denn Husseins Kriege waren keine ausschließlich "innere Angelegenheit des Irak", wie überhaupt auch die ihm zur Last gelegten "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" eine Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs begründen.

Aber Subsidiarität heißt eben auch, dass der Prozess vor dem irakischen Sondertribunal stattfinden kann, wenn es seitens der Geschädigten keine Einwände gibt. Daraus folgt, dass alle Beteiligten die Chance haben müssen, gegen ein Urteil dieses Gerichts Rechtsmittel beim Internationalen Strafgerichtshof einzulegen. Dieses Rechtsmittel-Recht sollte auch Saddam Hussein zugebilligt werden - und nicht nur im Falle eines Todesurteils.

Die USA sollten den IStGH schleunigst anerkennen.

-msr- >> Diskussion

02 September 2005

Bundesverwaltungsgericht kritisiert deutsche Unterstützung während des Irak-Krieges

Leipzig (Deutschland), 02.09.2005 – Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einer jetzt veröffentlichten Urteilsbegründung zu einem Urteil gegen einen Bundeswehrmajor, der wegen Befehlsverweigerung verurteilt worden war, sehr ausführlich zur Frage der Völkerrechtswidrigkeit des Irak-Krieges und der deutschen Beteiligung daran geäußert.

In dem Prozess vor einem Truppendienstgericht war der Major degradiert worden, weil er sich geweigert hatte, an der Softwareentwicklung für ein militärisches Waffensystem mitzuwirken. Dieses war Teil eines IT-Projekts namens SASPF zur Steigerung der Effizienz der Bundeswehr. Der Soldat ging davon aus, dass diese Software auch bei den Kampfhandlungen im Irak eingesetzt werden würde und weigerte sich Befehle dieser Art auszuführen. Der Offizier hatte sich auf seine Gewissensfreiheit berufen und beim Bundesverwaltungsgericht Berufung gegen das Urteil des Truppendienstgerichts eingelegt. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hatte den Soldaten freigesprochen. Zwei Monate nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig liegt nun die schriftliche Begründung des Urteils vor.

In der Urteilsbegründung weisen die Richter auf die fehlende Rechtsgrundlage für die deutsche Unterstützung alliierter Truppen während des Irakkrieges 2003 hin. Die Bundesregierung hatte den USA und Großbritannien unter anderem Überflugrechte eingeräumt und diesen NATO-Partnern den Schutz ihrer Einrichtungen auf deutschem Grund zugesichert.

„Eine Beihilfe zu einem völkerrechtswidrigen Delikt ist selbst ein völkerrechtswidriges Delikt“, begründet das Gericht seine Entscheidung für den Freispruch in dem mehr als 110 Seiten umfassenden Urteil. Die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes stellten im Urteil klar, dass sich der Soldat keines Dienstvergehens im Sinne des Soldatengesetzes zu Schulden habe kommen lassen und dass die Degradierung des Truppengerichts unzulässig gewesen sei.

In der Begründung und den Leitsätzen zum Urteil äußerten die Richter „gravierende rechtliche Bedenken“ gegen den Irakkrieg und verweisen auf eine fehlende rechtliche Grundlage nach Art. 51 der UN-Charta. Weder der NATO-Vertrag noch andere völkerrechtliche Verträge könnten die Bundesregierung dazu verpflichten, unterstützende Handlungen für die kriegführenden NATO-Partner durchzuführen. Befehle müssten gewissenhaft und nicht bedingungslos ausgeführt werden. +wikinews+

22 Juni 2005

Gewissensfreiheit für BW-Soldaten

Nr. 38/2005: BVerwG 2 WD 12.04 22.06.2005

Unverbindlichkeit eines Befehls wegen Verstoßes gegen die Gewissensfreiheit eines Bundeswehrsoldaten während des IRAK-Krieges

Ein Major weigerte sich im April 2003, den Befehl seines Vorgesetzten auszuführen, an der weiteren Entwicklung eines militärischen Software-Programms mitzuwirken. Zur Begründung führte er an, er könne es mit seinem Gewissen nicht vereinbaren, Befehle zu befolgen, die geeignet seien, Kriegshandlungen im IRAK zu unterstützen. Dabei machte er geltend, sein Vorgesetzter habe vor Befehlserteilung ihm gegenüber ausdrücklich nicht ausschließen können, dass mit der Arbeit an dem Projekt eine Beteiligung der Bundeswehr an dem von ihm als völkerrechtswidrig angesehenen Krieg gegen den IRAK unterstützt werde. In diesem Zusammenhang kritisierte er, dass Bundeswehrangehörige in Kuweit stationiert würden, deutsche Soldaten an AWACS-Flügen beteiligt seien, US-Liegenschaften in Deutschland bewachten und dass Überflug- und Landerechte für die im IRAK operierenden Streitkräfte der USA gewährt würden.
Er hielt dies für verfassungs- und völkerrechtswidrige Unterstützungsleistungen.

Das Truppendienstgericht setzte den Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptmanns herab. Hiergegen hat der Soldat Berufung eingelegt und beantragt, ihn freizusprechen. Der Wehrdisziplinaranwalt hat ebenfalls Berufung eingelegt und beantragt, den Soldaten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat den Soldaten freigesprochen, weil dem Soldaten ein Dienstvergehen nicht nachzuweisen war. Ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 Soldatengesetz) liege nicht vor.

Der Senat hat entschieden, dass in der konkreten Lage das Grundrecht der Freiheit des Gewissens nach Art. 4 Abs. 1 GG durch den Befehl nicht verdrängt werde.
Dieser sei deshalb für den Soldaten unverbindlich gewesen.
Der Soldat habe die Ernsthaftigkeit seiner Gewissensentscheidung glaubhaft dargetan. Im vorliegenden Fall sei die gebotene gewissensentlastende Konfliktlösung durch eine anderweitige Verwendung des Soldaten erfolgt.

Der Soldat könne sich auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG ungeachtet dessen berufen, dass er keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 Abs. 3 GG gestellt habe. Denn auch Berufssoldaten stünde das Grundrecht der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG zu.Die Streitkräfte seien als Teil der vollziehenden Gewalt ausnahmslos an "Recht und Gesetz" (Art. 20 Abs. 3 GG) und insbesondere an die Grundrechte uneingeschränkt gebunden. Davon könnten sie sich nicht unter Berufung auf Gesichtspunkte der militärischen Zweckmäßigkeit oder Funktionsfähigkeit freistellen.

BVerwG 2 WD 12.04 – Urteil vom 21. Juni 2005